Referenzzinssatz 1.25 %: Was er für den Mietzins bedeutet
Wie der Referenzzinssatz, die Teuerung und die Kostensteigerung den Mietzins beeinflussen, und wie Sie eine Anpassung korrekt berechnen und mitteilen.
Aktueller Stand
Der hypothekarische Referenzzinssatz liegt bei 1.25 Prozent. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat ihn am 1. September 2026 bestätigt; er gilt seit September 2025. Er würde erst steigen, wenn der Durchschnittszinssatz der Hypotheken über 1.37 Prozent klettert, und sinken, wenn er unter 1.13 Prozent fällt. Ende Juni lag er bei 1.31 Prozent.
Die Regeln für die Anpassung
- Referenzzinssatz: Pro 0.25 Prozentpunkte Veränderung ändert sich der Mietzins um 3 Prozent bei Sätzen unter 5 Prozent, um 2.5 Prozent zwischen 5 und 6 Prozent und um 2 Prozent darüber (Art. 13 Abs. 1 VMWG). Bei einer Senkung entspricht das minus 2.91 Prozent pro Schritt.
- Teuerung: 40 Prozent der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise dürfen auf den Mietzins überwälzt werden (Art. 16 VMWG).
- Allgemeine Kostensteigerungen: Höhere Kosten für Unterhalt und Betrieb können berücksichtigt werden. In der Praxis wird oft eine Pauschale pro Jahr angenommen; sie muss nachvollziehbar sein.
- Massgebend ist immer der Stand bei der letzten Mietzinsfestsetzung.
Ein Beispiel
Nettomiete CHF 1'500. Bei der letzten Festsetzung lag der Referenzzinssatz bei 1.75 Prozent, heute bei 1.25 Prozent. Das sind zwei Schritte nach unten: 1'500 × (1 / 1.03)² ergibt CHF 1'413.90, also minus 5.74 Prozent. Ist der Landesindex seither um 2 Prozent gestiegen, kommen 40 Prozent davon dazu, also plus 0.8 Prozent. Die Kostensteigerung wird ebenfalls angerechnet. Probieren Sie es mit Ihren Zahlen aus:
So gehen Sie vor
- Erhöhung: Teilen Sie sie mit dem amtlichen Formular Ihres Kantons mit. Es muss spätestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist beim Mieter sein und die Erhöhung begründen (Art. 269d OR). Sonst ist sie nichtig.
- Senkungsbegehren: Verlangt der Mieter eine Senkung, prüfen Sie Referenzzinssatz, Teuerung und Kosten. Antworten Sie innert 30 Tagen schriftlich (Art. 270a OR).
- Dokumentieren: Halten Sie bei jeder Festsetzung Referenzzinssatz, Indexstand und Datum fest. Das erspart später lange Recherchen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Referenzzinssatz aktuell?
1.25 Prozent. Das Bundesamt für Wohnungswesen hat ihn am 1. September 2026 bestätigt. Er gilt seit dem 2. September 2025.
Wann wird der Referenzzinssatz das nächste Mal publiziert?
Das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert ihn vierteljährlich, jeweils Anfang März, Juni, September und Dezember. Die nächste Publikation ist Anfang Dezember 2026.
Um wie viel ändert sich die Miete bei 0.25 Prozent?
Liegt der Referenzzinssatz unter 5 Prozent, steigt der Mietzins pro 0.25 Prozentpunkte um 3 Prozent; bei einer Senkung sinkt er um 2.91 Prozent (Art. 13 VMWG). Dazu kommen Teuerung und allgemeine Kostensteigerungen.
Muss ich die Miete von mir aus senken?
Nein, aber der Mieter kann eine Herabsetzung verlangen (Art. 270a OR). Er muss das schriftlich beim Vermieter beantragen; der Vermieter hat 30 Tage Zeit für die Antwort.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Quelle Referenzzinssatz: Bundesamt für Wohnungswesen, Publikation vom 1. September 2026.