Wärmepumpe: Stromkosten richtig abrechnen
Bei einer Wärmepumpe ist der Strom das, was bei der Ölheizung das Heizöl ist. Er darf als Heizkosten abgerechnet werden, aber nur, wenn er sauber gemessen und von anderen Stromkosten getrennt ist. Hier erfahren Sie, was dazugehört, was nicht und wie Sie rechnen.
Was Sie verrechnen dürfen
Heizkosten dürfen Sie nur separat abrechnen, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich als Nebenkosten vereinbart sind (Art. 257a OR). Was grundsätzlich zulässig ist, zeigt der Artikel Welche Nebenkosten sind erlaubt?. Für die Heizung konkretisiert Art. 5 VMWG die anrechenbaren Kosten: die tatsächlichen Aufwendungen, die direkt mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängen. Dazu gehören die verbrauchte Energie, der Strom für Pumpen, die Wartung sowie die Verbrauchserfassung und Abrechnung. Art. 6 VMWG schliesst Reparatur, Erneuerung, Verzinsung und Abschreibung aus.
| Anrechenbar | Nicht anrechenbar |
|---|---|
| Strom der Wärmepumpe gemäss Zähler | Reparaturen, zum Beispiel Ersatz von Kompressor oder Steuerung |
| Grund- und Messgebühren des Wärmepumpenzählers | Erneuerung der Anlage oder der Erdsonde |
| Strom für Umwälz- und Zirkulationspumpen | Abschreibung und Verzinsung der Investition |
| Wartung und periodische Kontrolle | Reparaturanteil eines Service-Abos |
| Verbrauchserfassung und Abrechnung | Strom, der bereits im Allgemeinstrom verrechnet ist |
Ohne eigenen Zähler wird es schwierig
Den Strom der Wärmepumpe können Sie nur belegen, wenn er separat gemessen wird. Viele Elektrizitätswerke liefern ihn über einen eigenen Zähler, teils mit besonderem Wärmepumpentarif und Sperrzeiten. Dann haben Sie eine eigene Rechnung, und die Sache ist einfach.
Läuft die Wärmepumpe dagegen über den Allgemeinstrom oder den Hauptzähler des Hauses, lassen Sie von einer Elektrofachperson einen Unterzähler einbauen. Eine Schätzung aus Leistung und Betriebsstunden ist nur eine Notlösung: Bei Einwänden müssen Sie als Vermieter die Kosten belegen. Wichtig ist auch die Gegenrichtung: Was über den Wärmepumpenzähler abgerechnet wird, ziehen Sie beim Allgemeinstrom ab, sonst bezahlen die Mieter dieselben Kilowattstunden zweimal.
Ablesung und Abrechnungsperiode
Die Rechnungen des Elektrizitätswerks decken selten genau Ihre Abrechnungsperiode ab. Zuverlässiger ist es, selbst abzulesen:
- Zählerstand am ersten und letzten Tag der Periode notieren, am besten mit Foto und Datum.
- Verbrauch in kWh berechnen: Endstand minus Anfangsstand. Bei Hoch- und Niedertarif beide Zählwerke einzeln.
- Den Verbrauch mit den Tarifen der Rechnungen bewerten. Ändert der Tarif per 1. Januar, rechnen Sie die beiden Teile getrennt.
- Grundgebühren für die Monate der Periode dazurechnen.
Dieselben Zählerstände brauchen Sie bei einem Mieterwechsel. Wie Sie dann aufteilen, erklärt der Artikel Heizkosten bei Mieterwechsel.
Ein Rechenbeispiel
Vierfamilienhaus mit Luft-Wasser-Wärmepumpe, Abrechnungsperiode 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026, Verteilung nach Wohnfläche. Die Tarife sind Annahmen; Ihre Werte stehen auf der Rechnung Ihres Elektrizitätswerks.
| Position | CHF |
|---|---|
| Strom: 61'830 kWh − 48'210 kWh = 13'620 kWh × CHF 0.26 | 3'541.20 |
| Grund- und Messgebühr: 12 × CHF 15.00 | 180.00 |
| Service-Abo CHF 680.00, davon Wartung gemäss Vertrag | 420.00 |
| Anrechenbare Heizkosten | 4'141.20 |
| Wohnung | Fläche m² | Anteil CHF |
|---|---|---|
| EG links | 110 | 1'265.37 |
| EG rechts | 90 | 1'035.30 |
| OG links | 90 | 1'035.30 |
| OG rechts | 70 | 805.23 |
| Total | 360 | 4'141.20 |
Die übrigen CHF 260.00 des Service-Abos decken Reparaturen und Ersatzteile ab und bleiben beim Vermieter. Wie Verteilschlüssel und Akonto zusammenspielen, zeigt der Artikel Nebenkosten berechnen.
Spezialfälle
- Service-Abo: Verlangen Sie vom Installateur eine Aufteilung in Wartung und Reparatur. Ohne Aufteilung ist der Anteil schwer zu belegen.
- Warmwasser: Erwärmt die Wärmepumpe auch das Warmwasser, deckt der Zähler beides ab. Sieht der Mietvertrag für Heizung und Warmwasser unterschiedliche Schlüssel vor, brauchen Sie eine nachvollziehbare Aufteilung, idealerweise mit Wärmezählern.
- Solarstrom vom eigenen Dach: Bezieht die Wärmepumpe Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage, gelten besondere Regeln, etwa bei einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV). Rechnen Sie nur nachweisbare Kosten ab und lassen Sie sich im Zweifel beraten.
- Heizungsersatz: Ersetzen Sie eine Ölheizung durch eine Wärmepumpe, ist das eine Investition. Sie fliesst allenfalls über eine Mietzinserhöhung wegen Mehrleistungen ein (Art. 14 VMWG), nicht über die Nebenkosten.
- Verbrauchsabhängige Abrechnung: Ob in Neubauten oder nach Sanierungen Wärmezähler pro Wohnung nötig sind, regelt das kantonale Energierecht. Fragen Sie bei Ihrer kantonalen Energiefachstelle nach.
Häufige Fragen
Darf ich den Strom der Wärmepumpe schätzen?
Nur als Notlösung. Bei Einwänden muss der Vermieter die tatsächlichen Kosten belegen, und eine Schätzung lässt sich schlecht nachweisen. Ein Unterzähler kostet wenig im Vergleich zu einem Streit über mehrere Jahre.
Gehört das Service-Abo der Wärmepumpe in die Nebenkosten?
Nur der Teil für Wartung und periodische Kontrolle. Deckt das Abo auch Reparaturen oder Ersatzteile ab, trägt diesen Anteil der Vermieter (Art. 6 VMWG).
Wer bezahlt einen defekten Kompressor?
Der Vermieter. Reparatur und Erneuerung der Heizungsanlage sind keine Nebenkosten (Art. 6 VMWG).
Was gilt, wenn die Wärmepumpe über den Allgemeinstrom läuft?
Dann ist ihr Strom bereits im Allgemeinstrom enthalten. Ohne separaten Zähler lässt er sich nicht sauber als Heizkosten ausweisen. Lassen Sie einen Unterzähler einbauen und ziehen Sie dessen Verbrauch vom Allgemeinstrom ab.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.